Die „Sportstätte“ in der Gastronomie im Rahmen der COVID Maßnahmenverordnung
- Kategorie: Uncategorised
- Erstellt am Donnerstag, 01. Oktober 2020
- Geschrieben von Martin Rauch
In den sozialen Medien kursieren Berichte bzw. Interpretationen, wonach die Ausübung des Dartsportes in einem Gastlokal, wo es auch normalen Geschäftsverkehr, andere Gäste etc. gibt, nicht in einer Sportstätte erfolgen würde und demnach aufgrund der aktuellen Rechtslage Mund- und Naseschutz (MNS) auch beim Spielen getragen werden müsse.
Angeblich wäre diese Auskunft vom Sportministerium erteilt worden. Dies ist nicht richtig! Seitens des Ministeriums wurde eine Auskunft mit diesem Inhalt nicht erteilt.
In einem Ferngespräch am 30. September 2020 mit dem zuständigen Sektionschef im Sportministerium haben wir diese Frage ausführlich erörtert und lässt sich der Rechtsstandpunkt des Sportministeriums kurz wie folgt zusammenfassen:
Unter der Voraussetzung, dass die Einrichtung / Anlage, in der der Dartssport ausgeübt wird (Boardanlage oder Automat je samt Zubehör) in einem eindeutig abgegrenzten Bereich, der für das allgemeine Publikum nicht zugänglich ist, angelegt ist, handelt es sich dabei um eine Sportstätte im Sinne der Maßnahmenverordnung (gesetzliche Grundlagen sind unten angeführt), womit sowohl der Mindestabstand, als auch die Pflicht zum Tragen eines MNS entfällt.
Steht ein eigener Raum ausschließlich für die Ausübung des Dartsportes zur Verfügung, handelt es sich eindeutig um eine Sportstätte, befindet sich die Sportstätte in einem allgemein frei zugänglichen Bereich des Gastlokales, ist der Spielbereich so abzugrenzen, dass das Betreten dieses Bereiches durch andere Personen, als die am Spiel unmittelbar Beteiligten, verhindert wird.
Zu beachten ist, dass im abgegrenzten Spielbereich keinerlei gastronomische Betätigung, keine Bewirtung erfolgen darf, dieser Bereich muss ausschließlich der Ausübung des Dartsportes vorbehalten sein und darf auch nur von den unmittelbar am konkreten Spiel beteiligten Personen betreten werden.
Unter diesen Prämissen handelt es sich auch bei den in gastronomischen Lokalen etablierten Spielstätten um Sportstätten im Sinne der Maßnahmenverordnung und braucht kein MNS getragen und der Mindestabstand nicht eingehalten zu werden.
Hier die gesamte Aussendung inkl. gesetzlicher Grundlagen abrufen
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